Satzung des Feldenkrais-Verbands Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Feldenkrais-Verband Deutschland e.V.". Sitz des Vereins ist München, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Feldenkrais-Verband Deutschland e.V. ist die Vereinigung der Feldenkrais-Lehrer/innen in Deutschland. Er hält die geschützten Begriffe Feldenkrais®, Feldenkrais-Methode®, Feldenkrais - Funktionale Integration®, Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung® und Gilde lizenzierte/r Feldenkrais-LehrerIn® in Deutschland sowie ein geschütztes Logo. Er ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Er hat folgende Aufgaben: 1. Der Feldenkrais-Verband Deutschland e.V. fördert, schützt und verbreitet die Feldenkrais-Methode. Er beteiligt sich am internationalen Prozess der Etablierung und Einhaltung von Richtlinien zur Aus- und Weiterbildung. 2. Der Feldenkrais-Verband Deutschland e.V. sorgt durch geeignete Maßnahmen für interne Qualitätssicherung, setzt Standards der Berufsausübung für seine Mitglieder und dokumentiert diese in der Öffentlichkeit. 3. Der Verband vertritt die Interessen der Feldenkrais-Lehrer/innen gegenüber Behörden und Institutionen. 4. Er leistet Öffentlichkeitsarbeit. 5. Der Feldenkrais-Verband Deutschland e.V. ist Mitglied der "International Feldenkrais Federation" (IFF) und des "EuroTAB COUNCIL". Der Feldenkrais-Verband Deutschland e.V. arbeitet mit anderen Feldenkrais-Verbänden zusammen. 6. Er beschafft und vertreibt Lehrmaterialien und andere Materialien.
§ 3 Mitgliedschaft
1.a. Mitglieder können natürliche Personen sein, die ein vom European Training Accreditation Board (EuroTAB), vom North American Training Accreditation Board (NATAB) oder vom Australian Training Accreditation Board (AUSTAB) oder der Feldenkrais-Foundation akkreditiertes Training abgeschlossen haben. Diese Personen sind berechtigt, sich Mitglieder des Feldenkrais-Verbandes Deutschland e.V. zu nennen. 1.b. Natürliche Personen können Mitglieder nach Kriterien werden, die von der Mitgliederversammlung des Feldenkrais-Verbandes Deutschland e.V. beschlossen werden. Diese Personen sind berechtigt, sich Mitglieder des Feldenkrais-Verbandes Deutschland e.V. zu nennen. 2. Natürliche Personen, die sich noch in einer solchen Ausbildung befinden, können studentische Mitglieder werden. Solche Mitglieder haben bis einschließlich ihres dritten Ausbildungsjahres kein Stimmrecht, dieses beginnt mit dem vierten Ausbildungsjahr. Diese Personen sind berechtigt, sich studentische Mitglieder des Feldenkrais-Verbandes Deutschland e.V. zu nennen. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende möglich und schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären; geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft wird aufgehoben, wenn ein Mitglied innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres trotz vorausgegangener Mahnung nicht bezahlt hat. Bei Verstößen gegen die Satzung oder die Ethischen Richtlinien kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet, sofern nicht bereits ein Beschwerde- und/oder Einspruchsverfahren durch die Ethik- und/oder Einspruchskommission ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurde..
§ 4 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Regionalvertreter 4. Die Ethikkommission 5. Die Einspruchskommission
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. In ihre Zuständigkeit fallen u.a.: a) Wahl und Entlastung des Vorstands, b) Wahl des/der 1.Vorsitzenden, c) Wahl des/der 2. Vorsitzenden, d) Wahl von zwei Ersatzvorständen, e) Wahl von zwei Mitgliedern und eines Ersatzmitglieds für die Ethikkommission f) Wahl von drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied für die Einspruchskommission g) Beschlussfassung über die Richtlinien der Vereinsarbeit, h) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands, i) Genehmigung des Haushaltsplans, j) Entscheidung über strittige Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, k) Wahl der Rechnungsprüfer/innen, l) Festlegung des Mitgliedsbeitrags, m) Satzungsänderung, n) Auflösung des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn mindestens 10% der Mitglieder es verlangen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb 3 Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung einzuberufen. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung und eine Änderung des Zwecks des Verbandes innerhalb der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, für eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es wird in offener Abstimmung gewählt, wenn sich kein Einspruch dagegen erhebt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ein (1) anderes Mitglied vertreten, wenn es schriftlich bevollmächtigt wurde. 4. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das an die Mitglieder versandt wird
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 oder 6 Mitgliedern. Zeichnungsberechtigt sind der/die 1. oder 2. Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Kassenwart wird vom Vorstand aus den eigenen Reihen ernannt. 2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwendung der finanziellen Mittel, stellt das Personal für die Geschäftsstelle ein und überwacht dessen Aufgabenerfüllung. Er befindet über Aufnahmeanträge. 3. In den Vorstand können gewählt werden: a) Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 b) ein (1) stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 3 Abs. 2 c) ein (1) Mitglied, das in einem akkreditierten Training (vergleiche § 3 Abs. 1) als Organisator/in oder Trainer/in oder Assistent/in tätig ist.
§ 7 Regionalvertretung
1. Die Mitgliederversammlung bestätigt die in den Regionalgruppen gewählten Regionalvertreter/innen. 2. Als Regionalvertreter/innen wählbar sind stimmberechtigte Mitglieder. 3. Regionalvertreter/innen organisieren den Austausch unter den Mitgliedern einer bestimmten Region und wirken an der innerverbandlichen Meinungsbildung mit. 4. Regionalvertreter/innen werden vom Vorstand oder auf eigenen Antrag, in beratender Funktion, zu Vorstandssitzungen eingeladen.
§ 8 Wahlzeit, Zusammentreten und Beschlussfassung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann rückt eine/r der gewählten Ersatzvorstände in der gewählten Reihenfolge und für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nach. 1.a) Die Regionalvertreter/innen werden von der jeweiligen Regionalgruppe auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2. Der Vorstand wird von der/ dem 1.Vorsitzenden laufend nach Bedarf einberufen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es wünschen und dies der/dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitteilen. Der/die 1. Vorsitzende hat dann innerhalb von 2 Wochen den Vorstand einzuberufen. 3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 4. Bei Befangenheit (Interessenskonflikt) nimmt das jeweilige Vorstandsmitglied nicht an der entsprechenden Abstimmung teil. a) Als Befangenheit gilt, wenn persönliche Interessen verbunden sind mit finanziellen Vorteilen. b) Bei Befangenheit eines oder mehrerer Vorstände ist für die Entscheidungsfähigkeit des Vorstandes die einfache Mehrheit des verbleibenden abstimmungsberechtigten Vorstandes ausreichend
§ 9 Ethik- und Einspruchskommission
1. Die Ethikkommission und die Einspruchskommission sind ständige und unabhängige Gremien. 2. Die Ethikkommission setzt sich aus einem vom Vorstand nominierten Vorstandsmitglied und zwei von der Mitgliederversammlung der Feldenkrais-Verband Deutschland e.V. für die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern zusammen. 3. Die Einspruchskommission setzt sich aus drei weiteren von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern zusammen. 4. Außerdem nominiert der Vorstand ein Ersatzmitglied und die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls für jede Kommission ein Ersatzmitglied. Die Kommissionen bestimmen aus ihren Reihen jeweils eine/n Vorsitzende/n. 5. Alles Weitere wird durch die Ethischen Richtlinien und die Durchführungsverordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Ihnen obliegt die Prüfung der Bücher des Vereins. Sie gehören dem Vorstand nicht an.
§ 11 Die Mittel des Vereins
Der Verein finanziert sich durch: 1. Mitgliederbeiträge, 2. Erlöse aus Veranstaltungen und Publikationen.
§ 12 Haftung
Vorstandsmitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
§ 13 Auflösung des Vereins
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, sind der / die Vorsitzende des Vorstandes und sein / ihr Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an „Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.“, Scharnitzstraße 11, 81377 München. _______________________________________________________________________________________ Annahme der Satzungsneufassung: München, 21.3.2009
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